Da hatten wir doch gerade mit dem Faire-Verbraucherverträge-Gesetz gedacht, dass sich der Verbraucherschutz für Mobilfunkkund*innen in Zukunft deutlich verbessern wird − schon gibt’s unverständlichen Gegenwind. So hat das Oberlandesgericht Köln (28.5.2021, Az. 6 U 149/20) einen erst einmal interessanten Spezialfall entschieden: So sind Handyverträge mit mehr als 24 Monaten Laufzeit prinzipiell möglich, und zwar im Rahmen einer vorzeitigen Vertragsverlängerung. Wer (zu) früh aktiv seinen Handytarif um weitere zwei Jahre verlängert − im Urteilsbeispiel im Gegenzug zu einem neuen subventionierten Smartphone −, zahlt am Ende der neuen Zweijahres-Verlängerung seinen Tarif um die zu früh verlängerten Monate weiter (im Urteilsfall waren es 29 Monate). Bei in der ersten Mindestlaufzeit stark rabattierten Verträgen kann das (muss aber nicht) zum sogenannten »Rabattklau« führen.
Natürlich mag der ein oder andere jetzt denken: Ist das nicht ein ganz besonderer Spezialfall. Ja, vielleicht. Trotzdem ist es ein an sich fatales Urteil für Vebraucher*innen, wie wir finden. Zumal auch keine Revision mehr möglich ist − es also abschließend verhandelt ist (wie ein Grundsatzurteil).
Wir glauben, dass kaum jemand bei Abschluss der vorzeitigen Vertragsverlängerung wirklich auf dem Schirm hat, womöglich eine Restlaufzeit von mehr als 24 Monaten einzugehen, geschweige denn sich die effektiven Kosten dafür (z.B. bei Wegfall bestehender Rabatte durch Überschreibung mit neuen Konditionen) durchkalkuliert, um zu einer tatsächlich transparenten Entscheidungsfindung zu gelangen. Hier werden durch die Emotionalisierung mit bspw. einem neuen Smartphone Mobilfunkkund*innen in vielen Fällen übertölpelt.
War das so im Sinne der Richter?
Vermutlich nicht. Und dennoch: Aus der Urteilsbegründung lässt sich ja praktisch eine »Mitschuld« herauslesen − nämlich, dass eine vorzeitige Verlängerung erwünscht sei und gesucht würde:
»[…] Dies ergebe die Auslegung der zugrundeliegenden Vertragserklärungen, wo ausdrücklich von einer Vertragsverlängerung die Rede sei, der der Kunde zustimme. […] Der Kunde erhalte somit im Gegenzug für eine verlängerte Bindung eine Änderung der Vertragskonditionen und die Möglichkeit, ein Handy zu vergünstigten Konditionen zu erwerben.«
Wir sehen es aber ähnlich wie die Verbraucherzentrale − mit einer Vertragsverlängerung gehen ja meist andere Konditionen einher als zuvor, und kaum jemand macht sich wirklich klar, wie lange welche Preise dann gelten. Auch wenn es die Verbraucherschützer*innen nicht so klipp und klar formulieren: Letztlich kann damit auch ein Rabattklau (für die Restlaufzeit, die dann zu Normalpreis-Konditionen läuft statt zu den Konditionen, die in der Mindestlaufzeit noch vereinbart werden) legimitiert werden. Das wiederum, so unsere Ansicht, dürfte keinesfalls so sein.
Letztlich stellt sich doch die Frage, ob Kund*innen künftig nicht darüber explizit aufgeklärt werden sollten, wenn sie vorzeitig ihren Vertrag verlängern, dass dadurch eine Laufzeit von mehr als 2 Jahren zustande kommt.
Aus unserer Sicht ist das Urteil so, wie es jetzt getroffen wurde, fatal.
Fakt ist: Von einer vorzeitigen Vertragsverlängerung ist damit stets abzuraten, denn durch das Urteil wird ein beliebter Mobilfunk-Trick unnötig legitimiert.