Auch Corona-bedingt kämpfen Verbraucher(innen) seit Wochen mit langen Lieferzeiten bei Bestellung von Bundle-Verträgen (aus Smartphone und Tarif). Nicht selten beginnt dabei bereits der Vertrag bedeutend vorher, bis (endlich) das Handy dazukommt − vor allem über sogenannte Reseller (Onlinehändler). Dabei werden angegebene Lieferzeiten mitunter deutlich gerissen. Ein 2018er-Urteil, dass konkrete Lieferzeitangaben für Onlineshops forderte, führt damit ins Leere: Denn wie können sich Vebraucher wirksam wehren, wenn sie (wesentlich länger als angegeben) auf ihr neues Handy warten? Höchste Zeit für eine „Frankfurter Tabelle“ im Mobilfunk, meinen wir.
In fast keiner anderen Branche der Unterhaltungselektronik sinken die Gerätepreise für Neuerscheinungen so stark wie im Smartphone-Sektor. Logisch, denn die Produktlebenszyklen fallen ja kürzer aus als die Gewährleistungsfrist − in der Regel ist ein Smartphone nach 15 Monaten „End of Lifetime“ (EoL), sehen wir mal von der durch die Google-Problematik gestreckten Vertriebsdauer beim P30 (Pro) mit seinen „New Editions“ ab.
Heißt also tatsächlich: Zeit ist Geld! Wer wartet, zahlt für sein Handy (ohne Vertrag) ca. 3 Monate nach Release einer Neuerscheinung bedeutend weniger als noch zu Beginn. Flankiert wird diese Entwicklung von immer höheren Preisen für Top-Smartphones. 800 € oder mehr sind da fast schon gang und gäbe, selbst für Oppo, Xiaomi oder OnePlus, denen Flaggschiff-Killer-Qualitäten nachgesagt werden. Nicht nur für Samsung, Huawei oder Apple.
Kommen wir zum Punkt: Ein Urteil besagt, dass Shops konkrete Lieferzeitangaben machen müssen. Doch was passiert, wenn diese nicht eingehalten werden? Wenn 1 bis 2 Wochen versprochen sind, sich aber nach 14 Tagen immer noch nichts tut?
Meist kommt da das schlaue Juristengerede von „Fristen zur Nacherfüllung“ ins Spiel, wobei es ja ein Urteil gibt, das besagt, dass es konkrete Lieferzeiten geben muss. Doch was sind die Konsequenzen für Shopbetreiber(innen), die ihre Lieferfristen nicht einhalten (und wir meinen nicht um ein oder zwei Tage, sondern deutlich!)? Wie erhalten Verbraucher ihr Recht?
Klar, Widerruf ist möglich − doch meist lohnt sich ein Bundle ja nur durch das günstige, subventionierte Smartphone. Da hilft es also wenig, wenn der (geringe Kaufpreis) von 1 € bis 4,95 € zurückerstattet wird, wenn der Vertrag bereits begonnen hat (zu Normalpreiskonditionen) bzw. beginnt und die 14 Tage Widerrufsfrist für den Tarif bereits verstrichen sind.
Hinzu kommt: Durch die fortschreitende Zeit ist das Smartphone bei verspäteter Lieferung tendenziell weniger wert als bei der Bestellung. Wie werden Verbraucher(innen) dafür entschädigt?
Immer noch gibt es Onlineshops, die mit starren Lieferzeitangaben so tun, als könnten sie liefern − der Vebraucher bestellt dort (gutgläubig), spart vielleicht nur wenige Euro gegenüber einem anderen Händler, der die Ware lagernd hat. Dieser Händler wäre ja sogar im Wettbewerbsnachteil, weil ein anderer nur vorgaukelt, liefern zu können.
Ob böswillig, also mit Vorsatz, oder nicht − mit einer Frankfurter Tabelle im Mobilfunk (analog zur zwar unverbindlichen, aber Richtung weisenden Tabelle für Reisepreisentschädigungen) könnte man eine Brücke schlagen. Eine lose Richtschnur, nach der bemessen wird, wie lang auf ihr Smartphone wartende Verbraucher(innen) bei bereits laufendem Handyvertrag entschädigt werden können. Denn durch bereits aktivierte Verträge in Vorleistung gehen − das hilft den Händlern ja und benachteiligt (durch das Warten, sofern anders versprochen) Verbraucher(innen).
Also bitte, liebe Verbraucherschützer(innen): Denkt doch mal darüber nach, solch eine Tabelle einzuführen. Nicht nur wegen des Dauerthemas Lieferzeiten, auch viele andere Punkte könnten damit abgesteckt werden.
Wir finden, es ist Zeit für solch eine Entschädigungsrichtschnur, egal wie wertvoll ein Handy ist oder nicht. Denn es führt zu mehr Transparenz in Online-Shops, und jeder weiß, was einem als „Strafe“ drohen könnte.